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Fixkostenzuschuss 800.000

Neben dem Fixkostenzuschuss I, konnten Antragsteller im Rahmen des Corona Hilfs-Fonds einen Fixkostenzuschuss 800.000 beantragen.

Die Antragsfrist für diese Beihilfe ist bereits abgelaufen.

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Information zur Korrekturmeldung
Wenn Sie bei der Covid19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) einen Zuschuss beantragt und erhalten haben, dieser Ihnen aufgrund der anzuwendenden Richtlinien jedoch nicht oder nicht in voller erhaltener Höhe zusteht (d.h. Sie sind nicht antragsberechtigt oder es ist eine Korrektur hinsichtlich der Höhe des erhaltenen Zuschusses notwendig), haben Sie die Möglichkeit, den Zuschuss gänzlich oder teilweise zurückzuzahlen. Mit der Korrekturmeldung legen Sie die Rückzahlung an die COFAG offen und erhalten eine Bestätigung der Rückzahlung von der COFAG.

Grundlegende Informationen zum Fixkostenzuschuss 800.000

Unternehmen konnten von 23. November 2020 bis spätestens 31. März 2022 online einen Antrag für einen FKZ 800.000 einbringen. Anspruchsberechtigt waren alle Unternehmen, die durch die Corona-Krise im Zeitraum zwischen 16. September 2020 und 30. Juni 2021 Umsatzausfälle von mindestens 30 % hatten unter der Voraussetzung, dass der Beihilfebetrag mindestens EUR 500 betrug.

Alle Antragsteller, die bereits einen Tranche-1-Antrag eingebracht haben, hatten in der Nachfrist von 25. April 2022 bis 30. Juni 2022 die Möglichkeit, den verpflichtenden Tranche-2-Antrag einzubringen. Diese Nachfrist galt auch für jene Antragsteller, die im Zuge der Beantragung des Ausfallsbonus einen Vorschuss auf den FKZ 800.000 beantragt haben und daher auch verpflichtend einen Tranche-2-Antrag auf den FKZ 800.000 stellen mussten. Mehr Informationen finden Sie in der VO zur Antragsfristenverlängerung. 

Antragsteller, die im Rahmen der zweiten Tranche bereits bis zum 31.03.2022 einen Antrag gestellt haben, konnten diesen, sofern noch nicht ausgezahlt oder abgelehnt, durch Einbringung eines weiteren solchen Antrags abändern.

Wurde weder ein Vorschuss FKZ 800.000 im Rahmen eines Ausfallsbonus beantragt noch ein Antrag im Rahmen der ersten oder zweiten Tranche des FKZ 800.000 gestellt, ist eine Antragstellung nicht mehr möglich. Die Frist zur Einbringung solcher „Erstanträge” ist mit 31.03.2022 verstrichen.

Sollte ein Antrag auf Verlustersatz Tranche 1 gestellt worden sein, ist in der Nachfrist ein Wechsel auf den FKZ 800.000 nicht mehr möglich.

Die Fixkosten können für maximal zehn zeitlich zusammenhängende Betrachtungszeiträume bzw. zwei Blöcke von jeweils zeitlich zusammenhängenden Betrachtungszeiträumen ersetzt werden. Das prozentuelle Ausmaß des FKZ 800.000 richtet sich nach dem prozentualen Umsatzausfall (z.B. Umsatzausfall 50% FKZ 800.000 von 50% der Fixkosten).

Hinweis für Antragsteller eines Lockdown-Umsatzersatzes: Unzulässig sind Anträge für den Betrachtungszeitraum November 2020 oder Dezember 2020, wenn der Antragsteller für den gesamten Betrachtungszeitraum November 2020 oder Dezember 2020 durchgehend einen Lockdown-Umsatzersatz in Anspruch nimmt. Falls der Antragsteller nur für Teile eines ausgewählten Betrachtungszeitraumes einen Lockdown-Umsatzersatz in Anspruch nimmt, ist ein Antrag für diesen Betrachtungszeitraum zwar zulässig, aber der für den FKZ 800.000 berechnete Betrag ist für diesen Zeitraum anteilsmäßig zu verringern (außer der Lockdown-Umsatzersatz wird vor Beantragung zurückbezahlt).

Um eine geordnete Abwicklung sicherzustellen, muss ein Lockdown-Umsatzersatz II zeitlich immer vor dem FKZ 800.000 beantragt werden. Falls der Antragsteller vor Kundmachung der Verordnung über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes II für indirekt betroffene Unternehmen bereits einen FKZ 800.000 für den Betrachtungszeitraum November und/oder Dezember 2020 beantragt hat, kann dennoch ein Lockdown-Umsatzersatz  II beantragt werden, sofern sich der Antragsteller verpflichtet, den FKZ 800.000 für den Betrachtungszeitraum November und/oder Dezember 2020 zurückzuzahlen.

Unternehmen mit einem Umsatz von weniger als EUR 120.000 im letztveranlagten Jahr haben die Option, die Fixkosten in pauschalierter Form zu ermitteln. In diesem Fall können 30% des Umsatzausfalls pauschal als Fixkosten geltend gemacht werden. Die Rückzahlung hat spätestens im Zuge der Auszahlung der zweiten Tranche des FKZ 800.000, vorrangig im Wege der Anrechnung, zu erfolgen.

Nimmt der Antragsteller den FKZ 800.000 in Anspruch, darf kein Verlustersatz gewährt werden (außer bereits erhaltene Zahlungen aus dem FKZ 800.000 werden zurückgezahlt oder auf einen etwaig zustehenden Verlustersatz angerechnet).

Die Auszahlung des Fixkostenzuschusses 800.000 kann in zwei Tranchen beantragt werden:

Tranche 1:

  • Kann ab 23. November 2020, spätestens aber bis 30. Juni 2021 beantragt werden
  • Umfasst höchstens 80% des voraussichtlichen FKZ 800.000

Tranche 2:

  • Muss jedenfalls ab 01. Juli 2021, spätestens aber bis 31. März 2022 beantragt werden
  • Der gesamte noch nicht ausgezahlte FKZ 800.000 kommt zur Auszahlung
  • Es sind gegebenenfalls notwendige Korrekturen zur ersten Tranche vorzunehmen
  • Es ist auch möglich, die Auszahlung des gesamten FKZ 800.000 erst im Rahmen der zweiten Tranche zu beantragen (siehe FAQs Frage A.13)

Die maximale Höhe des FKZ 800.000 wurde von EUR 800.000 auf EUR 1.800.000 angehoben. Bei Unternehmen der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse beläuft sich der Höchstbetrag auf EUR 225.000, für Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors auf EUR 270.000. Für Anträge auf Gewährung des FKZ 800.000, die vor dem Tag des Inkrafttretens der neuen Verordnung beantragt wurden und bei denen die Ermittlung der Höhe des FKZ 800.000 einen EUR 800.000 übersteigenden Betrag ergibt, wird der beihilferechtliche Höchstbetrag rückwirkend auf EUR 1.800.000 angehoben.

Hinweis zur Beantragung von Vorschüssen auf den FKZ 800.000

Bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung eines FKZ 800.000 können bis zur erstmaligen Beantragung eines FKZ 800.000 Vorschüsse auf den FKZ 800.000 beantragt werden (Vorschuss FKZ 800.000). Vorschüsse FKZ 800.000 können für den Umsatzausfall in einzelnen Kalendermonaten im Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 gewährt werden und betragen 15 % des zu ermittelnden Umsatzausfalls im Kalendermonat, für das der jeweilige Vorschuss FKZ 800.000 beantragt wird. Die Antragstellung für einen Vorschuss FKZ 800.000 für die Kalendermonate November 2020 und Dezember 2020 hat im Zeitraum vom 16. Februar 2021 bis zum 15. April 2021 zu erfolgen. Die Antragstellung für einen Vorschuss FKZ 800.000 für einen anderen Kalendermonat kann ab dem 16. des auf den Betrachtungszeitraum folgenden Kalendermonats bis zum 15. des auf den Betrachtungszeitraum drittfolgenden Kalendermonats beantragt werden.

Wird ein Antrag auf Auszahlung eines FKZ 800.000 gestellt, so sind gewährte Vorschüsse FKZ 800.000 mit dem Auszahlungsbetrag zu verrechnen. Erfolgt die Auszahlung des FKZ 800.000 in mehreren Tranchen, so werden bereits gewährte Vorschüsse FKZ 800.000, die nicht mit der ersten Tranche verrechnet wurden, mit dem Auszahlungsbetrag der zweiten Tranche verrechnet. Wird bis zum 31. März 2022 kein Antrag auf Gewährung des FKZ 800.000 bei der COFAG eingebracht, so sind sämtliche erhaltene Vorschüsse FKZ 800.000 zur Gänze an die COFAG zurückzuzahlen.

Mehr Informationen zum optionalen Vorschuss für den FKZ 800.000 finden Sie unter www.fixkostenzuschuss.at/ausfallsbonus.

Auf den FKZ 800.000 sind spätestens in der Tranche 2 alle Zuwendungen anzugeben, die dem Unternehmen bereits ausgezahlt oder verbindlich zugesagt wurden:

  • Lockdown-Umsatzersatz I für direkt betroffen Unternehmen, oder Lockdown-Umsatzersatz II für indirekt betroffene Unternehmen
  • Haftungen im Ausmaß von 100% für Kredite zur Bewältigung der COVID-19 Krise (COFAG, aws und ÖHT)
  • Zuwendungen von Bundesländern, Gemeinden oder regionalen Wirtschafts- und Tourismusfonds
  • Ausfallsbonus, hinsichtlich des auf den Bonus entfallenden Anteiles (ein Vorschuss FKZ 800.000 ist hier nicht zu berücksichtigen, weil dieser bei Beantragung des FKZ 800.000 auf den Auszahlungsbetrag anzurechnen ist).

Haftungen der COFAG, der aws oder der ÖHT im Ausmaß von 90% oder 80% der Kreditsumme sind nicht zu berücksichtigen.

Die Höhe der Umsatzausfälle und der Fixkosten ist durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen. Ausgenommen davon ist die Antragstellung im Zuge der ersten Tranche, wenn der insgesamt beantragte FKZ 800.000 die Höhe von EUR 36.000 nicht übersteigt. In diesem Fall können der Antrag zur Auszahlung der ersten Tranche auch vom Unternehmer selbst eingebracht und die relevanten Umsatzausfälle und Fixkosten für den Betrachtungszeitraum berechnet werden. Im Auszahlungsersuchen betreffend die zweite Tranche ist die Höhe der Umsatzausfälle und Fixkosten aber in jedem Fall durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen, auch wenn der gesamte beantragte FKZ 800.000 EUR 36.000 nicht übersteigt. Erfolgt die Ermittlung des FKZ 800.000 gemäß Punkt 4.3.4 der Richtlinien in pauschalierter Form, so ist die Involvierung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters nicht notwendig.

 

Wichtig: Um eine geordnete Abwicklung sicherzustellen, muss ein Lockdown-Umsatzersatz zeitlich immer vor dem Fixkostenzuschuss 800.000 beantragt werden.

Was sind Fixkosten im Rahmen des FKZ 800.000?

  • Geschäftsraummieten und Pacht, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen
  • Zinsaufwendungen, für Kredite und Darlehen, sofern diese nicht an verbundene Unternehmen als Kredite oder Darlehen weitergegeben wurden
  • Betriebliche Versicherungsprämien
  • Betriebliche Lizenzgebühren
  • Aufwendung für Telekommunikation, Energie- und Heizungskosten
  • Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Ware, sofern diese aufgrund der COVID-19-Krise mindestens 50 % des Wertes verlieren. (Kann im Rahmen der Tranche 1 nur dann beantragt werden, wenn der Wertverlust ermittelt werden kann.)
  • ein angemessener Unternehmerlohn bei einkommenssteuerpflichtigen Unternehmen (maximal EUR 2.666,67 pro Monat pro Unternehmer)
  • Personalaufwendungen, die ausschließlich für die Bearbeitung von krisenbedingten Stornierungen und Umbuchungen anfallen
  • Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten (maximal EUR 1.000) für Unternehmen, die einen FKZ 800.000 von unter EUR 36.000 beantragen
  • Aufwendungen für sonstige vertraglich betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen

 

Neue Regelung zur Rückzahlung anteiliger COFAG-Zuschüsse für Mieten und Pacht:

Im Herbst 2021 entschied der Oberste Gerichtshof (OGH), dass kein Mietzins zu zahlen ist, wenn das Geschäftslokal aufgrund der Betretungsverbote nicht benutzbar ist. Zudem entschied der OGH, dass Unternehmen, die staatliche Zuschüsse bekommen haben, diese nicht an ihre Vermieter weitergeben müssen. Mieter dürfen den Teil des Zuschusses, den sie für Mieten bekommen haben, die nun gar nicht zu bezahlen sind, nicht behalten, sondern haben diesen an die COFAG zurückzuzahlen.

Durch die mit 16. März 2022 veröffentlichten Novellen der Richtlinien zum Fixkostenzuschuss und Verlustersatz stehen nun die Details der Regelung zu Rückzahlungen anteiliger COFAG-Zuschüsse für Mieten und Pacht im Lockdown fest.

Für den Umfang der Auszahlung von Fixkostenzuschuss oder Verlustersatz und für die Höhe der Rückforderung eines allfälligen Bestandszinsanteils ist die tatsächliche Nutzbarkeit der Geschäftsräumlichkeit in jenen Zeiträumen maßgeblich, in denen das Unternehmen direkt von einem behördlichen Betretungsverbot betroffen war. War ein Geschäftslokal teilweise nutzbar, etwa für die Abholung von Waren oder ein Lokal im Gassenverkauf, so können diese Unternehmen die anteiligen Bestandszinsen im Ausmaß der tatsächlichen Nutzbarkeit weiterhin ansetzen.

Das Ausmaß der tatsächlichen Nutzbarkeit muss von geförderten Unternehmen anhand geeigneter Aufzeichnungen nachgewiesen werden. Liegt keine fremdübliche und sachgerechte Vereinbarung mit dem Vermieter vor, kann die tatsächliche Nutzbarkeit auch vereinfachend anhand des dem Mietobjekt zuzurechnenden Umsatzausfalls ermittelt werden.

Sind nur Teile eines Geschäftslokals von einem behördlichen Betretungsverbot betroffen, so können die davon nicht betroffenen Flächen bei der Berechnung der tatsächlichen Nutzbarkeit überhaupt außer Ansatz bleiben, wenn diesen Flächen aufgrund eines gesonderten Ausweises im Bestandsvertrag ein konkreter Teil des Bestandszinses zugeordnet werden kann. Für diese Flächen können die Bestandszinsen in voller Höhe angesetzt werden.

Die Antworten zu den häufigsten Fragen zu diesem Thema finden Sie hier.

 

Neu  beim FKZ 800.000

  • Absetzung für Abnutzung (AfA) von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, wenn das betreffende Wirtschaftsgut unmittelbar der betrieblichen Tätigkeit dient und vor dem 16. September 2020 angeschafft wurde
  • Übertragung AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter die primär für die Umsatzerzielung eingesetzt werden und nicht Eigentum des Unternehmens sind
  • Leasingraten bzw. der Finanzierungskostenanteil der Leasingraten
  • Aufwendungen für Geschäftsführerbezüge eines Kapitalgesellschafts-Geschäftsführers (maximal EUR 2.666,67 pro Monat)
  • Personalaufwendungen zur Gewährleistung eines Mindestbetriebes und Vermeidung einer vorübergehenden Schließung (unabhängig von der Auslastung)
  • Endgültig frustrierte Aufwendungen: Aufwendungen (1. Juni 2019 bis 16. März 2020) die konkret als Vorbereitung zur Umsatzerzielung im Betrachtungszeitraum verursacht wurden, wobei der geplante Umsatz aufgrund von COVID-19 nicht realisiert werden konnte
  • Direkte Leistungsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen, wenn sie angemessen und fremdüblich sind und vor dem 16. März 2020 verrechnet wurden

Von den Fixkosten sind Versicherungsleistungen, die diese Fixkosten im Versicherungsfall abdecken und Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz in Abzug zu bringen.

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um einen FKZ 800.000 zu beantragen?

  • Das Unternehmen hat seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich.
  • Das Unternehmen übt eine operative Tätigkeit in Österreich aus, die zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit oder  einem Gewerbebetrieb führt.
  • Das Unternehmen erleidet einen durch die Ausbreitung von COVID-19 verursachten Umsatzausfall von mindestens 30 %.
  • Das Unternehmen hat einnahmen- und ausgabenseitige schadensmindernde Maßnahmen im Rahmen einer Gesamtstrategie gesetzt, um die durch den FKZ 800.000 zu deckenden Fixkosten zu reduzieren (Schadensminderungspflicht mittels ex ante Betrachtung).

 

Wo kann ich den Fixkostenzuschuss 800.000 beantragen?

Die neu geschaffene COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH, kurz COFAG, prüft und gewährt diese Zuschüsse, technische Schnittstelle für die Einbringung der Anträge ist das Verfahren FinanzOnline.

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Antragstellung

Fixkosten­zuschuss 800.000

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Die Antragsfrist für diese Beihilfe ist bereits abgelaufen.

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